Der Gesetzgeber definiert verschiedene Leistungen, angefangen vom Waschen, Duschen oder Baden über die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme bis hin zu den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten. Was für Sie die beste Unterstützung ist, schauen wir dann gemeinsam.
Damit Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Nach Antragstellung macht der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Hausbesuch bei Ihnen zu Hause. Entsprechend der daraus folgenden Einstufung in die Pflegestufen 1, 2, 3, 4 oder 5 übernimmt ihre Pflegekasse Leistungen in einer definierten Höhe. Es gilt erst derjenige als pflegebedürftig, der durch den MDK eingestuft wurde.
Gerne vereinbaren wir einen Termin zur Beratung bei Ihnen zu Hause und geben Ihnen persönlich einen Überblick über die Möglichkeiten.
Das Bundesgesundheitsministerium schreibt die Aufgaben der Grundpflege den folgenden Bereichen zu:
„Bereich der Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung
Bereich der Ernährung: Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung und Nahrungsaufnahme
Bereich Mobilität: Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung/Pflegeeinrichtung“
Die hauswirtschaftliche Versorgung und Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen (zum Beispiel die Versorgung mit Medikamenten) zählen nicht dazu. Die einzelnen Bereiche umfassen konkret folgende Tätigkeiten:
Körperpflege
Waschen (Ganzkörperwäsche oder Waschen von Teilbereichen an einer Waschschüssel, am Waschbecken, in der Badewanne oder in der Dusche, bei Bedarf auf einem Stuhl/Hocker sitzend oder im Bett liegend)
Haarpflege
Rasur
Pflege von Zähnen und/oder Zahnersatz
Hilfe beim Wasserlassen und Stuhlgang (z. B. Intimhygiene, Reinigung und Versorgung von Katheter bzw. künstlichem Blasen- oder Darmausgang, Wechseln von Inkontinenzeinlagen, Windeln etc., Trainieren der Kontinenz, Säubern des Toilettenstuhls)
Ernährung
Mundgerechtes Zerkleinern von Speisen
Getränke einfüllen
Speisen und Getränke anreichen
Spezielle Nahrung zubereiten
Nahrung per Ernährungssonde verabreichen.
Lebensmitteleinkäufe sowie die Planung und Zubereitung von Mahlzeiten gehören nicht zur Grundpflege!
Mobilität
Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen, beim Gehen, Stehen und Treppensteigen, beim Verlassen des Hauses usw. (siehe auch Aktivierende Pflege)
Prophylaxe als Pflegestandard
Damit sich aus vorhandenen Einschränkungen keine weiterführenden Erkrankungen bilden, gehören Maßnahmen zur Prophylaxe zum Pflichtprogramm bei der Grundpflege. Diese Standards umfassen z. B. die Prophylaxe von:
Dekubitus (Wundliegen), durch regelmäßiges Umlagern
Thrombose (Entstehung von Blutgerinnseln), z. B. durch Umlagerung oder Krankengymnastik
Exsikkose (Austrocknung des Körpers), z. B. Trinken erleichtern und fördern
Obstipation (Verstopfung), z. B. Bewegung, Flüssigkeitszufuhr und ausgewogene Ernährung
Kontrakturen (Muskelverkürzungen), z. B. durch Umlagerung oder Krankengymnastik
Pneumonie (Lungenentzündung), z. B. Atemgymnastik, Absaugen oder Aushusten, langsames Laufen
Intertrigo (nässende und juckende Stellen in Hautfalten), z. B. Mobilität erhalten, Hautfalten trocken halten, regelmäßiges Waschen
Soor / Parotitis (Pilzerkrankung und Ohrspeicheldrüsenentzündung), z. B. durch ausreichendes Trinken, Mundhygiene, Speichelproduktion anregen
Zur Förderung der Fähigkeiten im Alltag eignen sich z. B. Ess- und Toilettentrainings, Gedächtnistraining, Hilfe bei sozialen Kontakten, Übungen der Körperpflege.
Kombinierte Leistungskomplexe
Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 wurden zahlreiche Leistungen zu sogenannten Leistungskomplexen zusammengefasst. Zwei besonders relevante dieser Pakete sind die kleine und große Grundpflege:
Inhalte der kleinen Grundpflege
Die kleine Grundpflege beinhaltet verschiedene Tätigkeiten, um die Körperpflege und die Hygiene zu unterstützen:
Hilfe beim Waschen von Gesicht, Oberkörper und Intimbereich
Bereitlegen der Kleidung, Hilfe beim An- und Ausziehen
Mund- und Zahnpflege, Reinigung der Zahnprothesen
Toilettengänge mit Hilfestellung auf dem WC oder im Bett
Inhalte der großen Grundpflege
Die große Grundpflege umfasst für gewöhnlich alle Tätigkeiten der kleinen Grundpflege sowie die weiteren Bereiche:
Baden / Duschen
Haare waschen
Haut- und Nagelpflege
Grundpflege nach SGB V
Neben dem SGB XI spielt das SGB V eine Rolle für die Grundpflege. Die häusliche Krankenpflege und eine stationäre Krankenhausbehandlung fallen unter die Leistungen der Krankenversicherung und gelten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. In dieser Zeit steht Ihnen zudem eine Haushaltshilfe zu. Die Leistungen werden per ärztlichem Rezept verschrieben. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nicht über die Pflegekasse, sondern über die Krankenversicherung.
Unterstützungsformen in der Grundpflege
Ein wesentliches Ziel pflegerischer Tätigkeiten ist der Erhalt der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen. Entsprechend sollten diese möglichst viele Aufgaben eigenständig durchführen, während Sie als Angehörige*r nur intervenieren, wenn Hilfe wirklich nötig ist und Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können. Entsprechend unterscheidet die Pflege fünf unterschiedliche Unterstützungsformen:
Beaufsichtigung Die Pflegeperson beobachtet und kontrolliert die Durchführung der Aktivitäten lediglich.
Unterstützung Die Pflegeperson stellt Gegenstände oder auch Hilfsmittel bereit, sodass die pflegebedürftige Person Tätigkeiten eigenständig durchführen kann.
Anleitung Die Pflegeperson stellt die richtige Durchführung von Tätigkeiten sicher. Auch Erklärungen sind Teil der Unterstützung.
Teilweise Übernahme Die Pflegeperson übernimmt Teile der Tätigkeit, die die pflegebedürftige Person nicht selbst durchführen kann.
Vollständige Übernahme Die Pflegeperson übernimmt die Tätigkeit, ohne dass die pflegebedürftige Person einen aktiven Beitrag leistet.